Probenahme
von Trinkwasser
Aqua Solution bietet Ihnen eine fachgerechte Probenahme
und Untersuchung in einem akkreditierten Labor.
Eine fachgerechte Probenahme des Trinkwassers durch qualifiziertes und geschultes Personal ist notwendig, um dem Labor eine aussagekräftige Probe für die Untersuchung zur Verfügung zu stellen. Nur eine professionell genommene und in einem akkreditierten Labor untersuchte Probe wird auch von den Behörden anerkannt.
Wir führen in Ihrem Auftrag gerne professionelle Untersuchungen inklusive Probenahmen von Trinkwasser in Zusammenarbeit mit akkreditierten Laboren durch.
Unsere Leistungen umfassen:
Die Qualität unseres Trinkwassers ist durch die Trinkwasserverordnung (TrinkwV) geregelt. Wasser, das zum Trinken, Kochen oder für die Zubereitung von Speisen und Getränken bzw. zur Körperpflege und -reinigung verwendet wird oder mit Lebensmitteln in Berührung kommt, muss den strengen Qualitätskriterien der TrinkwV entsprechen. Das Wasser wird vom örtlichen Wasserversorger regelmäßig untersucht. Damit wird die hohe Qualität des Trinkwassers bis zum Hauseingang gewährleistet. Aber auch die Hausinstallation kann das Wasser nachteilig verändern. Aus diesem Grund sind regelmäßige Prüfungen des Trinkwassers von einem akkreditiertem Labor notwendig.
Abhängig vom Untersuchungsauftrag bzw. dem Verwendungszweck des Probenergebnisses, können Probenahmemerkmale und die Häufigkeit der Beprobung variieren. Die Probenahme von Trinkwasser erfolgt nach den anerkannten Regeln der Technik. Diese richten sich in den meisten Fällen nach der DIN EN ISO 19458 bzw. nach dem DVGW-Arbeitsblatt W 551.
Die Probenahmestelle muss repräsentativ sein, d.h. alle möglichen Veränderungen (zeitlich/örtlich) müssen dabei berücksichtigt werden. Instabile Bedingungen sind zu vermeiden, da dadurch die Probe nicht mehr aussagekräftig für das gesamte System ist.
In der TrinkwV ist festgelegt, dass die mikrobiologischen Grenzwerte und Anforderungen beim Trinkwasser, das auf Grundstücken oder in Gebäude und Einrichtungen sowie in Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugen bereitgestellt wird, an den Entnahmestellen der Trinkwasser-Installation einzuhalten sind.
Um die Einhaltung der mikrobiologischen Grenzwerte und Anforderungen zu gewährleisten sind zunächst die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Aber nur eine mikrobiologische Untersuchung des Wassers gibt die Sicherheit und gilt als Nachweis, dass das Wasser frei von mikrobiologischen Verunreinigungen ist und die Trinkwasser-Installation einwandfrei funktioniert.
Die TrinkwV schreibt keine zeitlichen Untersuchungsintervalle vor. In öffentlichen Bereichen (Kitas, Schulen, Pflegeheime, Schwimmbäder, Hotels) werden aber jährliche Kontrollen durch das Gesundheitsamt eingefordert. In der Wohnungswirtschaft, Betriebsstätten etc. sollten eigene Untersuchungsintervalle festgelegt werden (Routineuntersuchung im Kaltwasser).
Weiterhin sind nach dem Neubau oder nach Sanierungen von Trinkwasser-Installationen mikrobiologische Untersuchungen als Nachweis vorzulegen, dass es keine mikrobiologischen Verunreinigungen in der neu hergestellten Trinkwasserleitung gibt – Hygienische Baufreigabe.
Gewerbliche Tätigkeit im Sinne der Trinkwasserverordnung
Im Abschnitt 1 § 3 Absatz 10 der novellierten TrinkwV heißt es: Die gewerbliche Tätigkeit ist „(…) die unmittelbare oder mittelbare, zielgerichtete Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer Vermietung oder einer sonstigen selbstständigen, regelmäßigen und in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Tätigkeit.“ Somit fallen darunter alle Wohngebäude (auch Wohnungseigentümergemeinschaften) mit zentraler Trinkwassererwärmung, bei denen mindestens eine Wohnung oder Gewerbeeinheit vermietet wird. Diese Gebäude müssen laut der 2. Novellierung der TrinkwV alle 3 Jahre auf Legionellen untersucht werden.
Mikrobiologische Untersuchungsparameter
in Trinkwasser-Installationen
Die TrinkwV schreibt folgende mikrobiologische Parameter zur Untersuchung im kalten Wasser bei Trinkwasser-Installationen vor:
- Koloniezahl bei 22°C (KBE22)
- Koloniezahl bei 36°C (KBE36)
- Coliforme Bakterien
- Escherichia coli (E. coli)
- Enterokokken
- Pseudomonas aeruginosa
- Legionellen (bei Verdacht einer Kontamination des Kaltwassers)
In der Trinkwasserverordnung wurde zusätzlich festgelegt, dass die Untersuchung und die Probenahme nur durch ein akkreditiertes Labor erfolgen darf.
Die mikrobiologischen Grenzwerte und Anforderungen müssen beim Trinkwasser an allen Entnahmestellen der Trinkwasser-Installation eingehalten werden. So schreibt es die TrinkwV im § 8 vor.
Die Verantwortung, dass die mikrobiologischen Grenzwerte und Anforderungen jederzeit an allen Entnahmestellen eingehalten werden, liegt beim Betreiber. Durch eine mikrobiologische Untersuchung des Wassers kann er zweifelsfrei nachweisen, dass sein bereitgestelltes Trinkwasser frei von mikrobiologischen Verunreinigungen und keine Gefahr für die menschliche Gesundheit ihrer Kunden oder Mieter darstellt.
Die TrinkwV gibt keine zeitlichen Untersuchungsintervalle vor. Die öffentlichen Bereichen (Kitas, Schulen, Pflegeheime, Schwimmbäder, Hotels …) werden über die Gesundheitsämter zu jährlichen Kontrollen aufgefordert. In den anderen Bereichen (z.B. Wohnungswirtschaft, Betriebsstätten … ) sollten zum Nachweis der Einhaltung der mikrobiologischen Grenzwerte feste Untersuchungsintervalle definiert werden.
Untersuchungsumfänge
öffentliche Bereiche
- Koloniezahl bei 22°C (KBE22)
- Koloniezahl bei 36°C (KBE36)
- Coliforme Bakterien
- Escherichia coli (E. coli)
- Enterokokken
- Pseudomonas aeruginosa
nicht öffentliche Bereiche
- Koloniezahl bei 22°C (KBE22)
- Koloniezahl bei 36°C (KBE36)
- Coliforme Bakterien
- Escherichia coli (E. coli)
- Enterokokken
Legionellen kommen natürlich im Wasser vor und sind beim Trinken von Wasser erst einmal nicht gefährlich. Erst das Einatmen von legionellenhaltigem Wasser, wie z. B. beim Duschen oder im Whirlpool, kann zu einer schweren Erkrankung (Legionärskrankheit) führen.
Bei stehendem Wasser und/oder Temperaturen zwischen 25°C und 50°C kommt es zu einer starken Vermehrung der Legionellen. Deshalb ist auf regelmäßigen Wasseraustausch und funktionierende Zirkulationen zu achten. Besonders nach längeren Stillstandszeiten (Urlaub, Krankheit) sollte die Leitung intensiv gespült werden.
Die Untersuchung erfolgt vorzugsweise beim Warmwasser. Sie kann aber auch beim Kaltwasser durchgeführt werden, wenn das Kaltwasser längere Zeiten stillsteht und/oder sich regelmäßig auf über 20°C erwärmt.
Hinweis für Verwalter und Eigentümer von Trinkwasser-Installationen:
Die systemische Legionellenuntersuchung nach TrinkwV kann nicht in Eigenkontrolle durchgeführt werden. Wir führen für Sie gerne in Ihrem Auftrag professionelle Untersuchungen auf Legionellen in Zusammenarbeit mit einem akkreditierten Labor durch.
Erweiterung der Untersuchung auf Legionellen:
Mikrobiologische, physikalisch-chemische und chemische Trinkwasseranalysen
Die Untersuchung auf Legionellen kann durch weitere mikrobiologische, physikalisch-chemische und chemische Trinkwasseranalysen ergänzt werden.
Mit dem Test der Mikrobiologie erhalten Sie Informationen über die allgemeine mikrobiologische Belastung Ihres Wassers (ohne Legionellen). Durch weitere chemische und chemisch-physikalische Parameter beim MikrobiologiePlus können außerdem Aussagen über die Korrosivität (Angriffsvermögen) des Wassers bzw. seine Neigung zur Bildung von Kesselstein (Kalkablagerungen) getroffen werden. Der Komforttest informiert Sie zusätzlich über die wichtigsten Schwermetalle.
Um Legionellenausbrüche durch Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider zu vermeiden, hat das BMU die 42. Bundesimmissionsschutzverordnung erarbeitet. Diese legt unter anderem fest, dass die Anlagen regelmäßig auf Legionellen untersucht werden müssen.
Legionellen in Anlagen
Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider können unter bestimmten Bedingungen legionellenhaltige Aerosole in die Außenluft emittieren, die beim Einatmen zu schweren Lungenentzündungen sogar mit Todesfolge führen können. In den letzten Jahren ist es in Deutschland immer wieder zu solchen Legionellenausbrüchen mit Todesfällen gekommen. Das BMU hat daher eine neue Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz erarbeitet, die solche Legionellenausbrüche verhindern soll.
Die 42. Bundesimmissionsschutzverordnung
In dieser 42. Bundesimmissionsschutzverordnung sind u. a. Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit, den Betrieb und die Überwachung von Anlagen, aus denen legionellenhaltige Aerosole emittiert werden können enthalten. Weiterhin definiert die Verordnung Prüf- und Maßnahmenwerte für die Konzentration von Legionellen im Nutzwasser (Kühl- oder Waschwasser) dieser Anlagen und legt Anforderungen für den Fall der Überschreitung dieser Werte fest.
Die UBA-Empfehlung zu Legionellen in Anlagen
Daher ist es besonders wichtig, dass die Probenahme und die Untersuchung auf Legionellen nach einheitlichen Vorgaben ablaufen, um eine Vergleichbarkeit der Ergebnisse zwischen unterschiedlichen Laboren zu gewährleisten.
Wir führen für Sie gerne eine professionelle Untersuchung auf Legionellen inklusive Probenahme und Untersuchung in einem akkreditierten Labor durch.
An die Wasserqualität in Schwimmbädern werden gemäß DIN 19643 sehr hohe Anforderungen gestellt. Es geht um eine gute und gleichbleibende Beschaffenheit des Beckenwassers und seiner Aufbereitung in Bezug auf Hygiene, Sicherheit und Ästhetik, damit eine Schädigung der menschlichen Gesundheit auszuschließen ist.
Neben chemischen Wasserinhaltsstoffen werden vor allem mikrobiologische Untersuchungen durchgeführt, die Rückschlüsse auf die Qualität des Beckenwassers und der Wasseraufbereitung zulassen.
Für die Badewasserqualität von Schwimm- und Badebeckenanlagen ist die Schwimm- und Badebeckenwasserverordnung (SchwBadebwV) vorgesehen. Da die Verordnung im besonderen Maße die Belange der Länder berührt, ist ein endgültiger Entwurf vom Bundesrat noch nicht verabschiedet worden.
Daher werden übergangsmäßig zur Beurteilung der Badewasserqualität die Anforderungen in der DIN 19643 „Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser“ herangezogen und erhalten den Charakter einer allgemein anerkannten technischen Regel. Außerdem hat das Umweltbundesamt (UBA) nach Anhörung der Schwimm-und Badebeckenwasserkommission des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) beim Umweltbundesamt am 04.12.2013 eine Empfehlung zu „Hygieneanforderungen an Bäder und deren Überwachung“ herausgegeben. Diese Empfehlung muss als Ausführungsvorschrift für das Infektionsschutzgesetz (IfSG) angesehen werden und hat allgemein verbindlichen Charakter.
Die DIN 19643 unterscheidet im Badewasserkreislauf bezüglich der Anforderung an die Wasserqualität zwischen Füllwasser, Rohwasser, Filtrat, Reinwasser und Beckenwasser.
Für die Kontrolle und Einhaltung der entsprechenden Normen ist bei Schwimm- und Badebeckenanlagen der Eigentümer bzw. Betreiber verantwortlich. Entsprechend der Empfehlung des Umweltbundesamtes „Hygieneanforderungen an Bäder und deren Überwachung“ vom 4.12.2013 haben die Betreiber betriebseigene Überwachungen in Eigenregie durchzuführen. Neben der täglichen Überwachung gehören dazu auch regelmäßige Kontrollen im Badebetrieb durch ein akkreditiertes Labor. Die Untersuchungsumfänge sind dabei entsprechend der DIN 1946:2012-11 Tabelle 5 und 6 und in Absprache mit dem Gesundheitsamt festzulegen.
Ziele der Trinkwasserprobenahme sind
- Nachweis von (behördlichen) Qualitätsanforderungen
- Identifikation von Verunreinigungen bzw. deren Quellen
- Charakterisierung der Verunreinigung